Er vermag seine abweichende Auffassung denn auch nicht tauglich zu begründen. So bringt er in seiner Beschwerde lediglich vor, es erscheine "zweckwidrig", dass er nach jahrelangem Besitz der Niederlassungsbewilligung und vergleichsweise kurzem (aber gleichwohl erlöschensbegründendem) Auslandaufenthalt erst nach einer Wartefrist wieder eine Niederlassungsbewilligung beantragen könne. Worin die behauptete Zweckwidrigkeit konkret bestehen soll, ist indes nicht ersichtlich und legt der Beschwerdeführer auch nicht dar. Eine direkte Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG, - 11 -