3.3. Nach dargelegter Rechtslage stellt die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 34 Abs. 3 AIG keine eigenständige Zulassungsnorm dar, sondern setzt vielmehr den Besitz einer Aufenthaltsbewilligung voraus. Der Beschwerdeführer kann deshalb aus dieser Bestimmung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er vermag seine abweichende Auffassung denn auch nicht tauglich zu begründen.