34 Abs. 3 AIG dar, welcher wiederum eine Ausnahme von den in Art. 34 Abs. 2 lit. a AIG genannten Fristen umschreibt, nicht aber von dem dort ebenfalls aufgestellten Erfordernis des vorbestehenden Besitzes einer Aufenthaltsbewilligung. Die Wiederzulassung von Ausländerinnen und Ausländern, die bereits im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren, wird in Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG gesondert geregelt. Mit anderen Worten räumt die als Kann-Bestimmung formulierte Regelung von Art. 61 VZAE die Möglichkeit ein, von den mit Art. 34 Abs. 2 lit.