2.2. Der Beschwerdeführer reiste am 13. Mai 2019 ohne Abmeldung in die Demokratische Republik Kongo aus und erst am 8. März 2020 wieder in die Schweiz ein (MI-act. 356, 358, 361, 491). Ein Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung stellte er nicht. Aufgrund seines knapp zehnmonatigen Auslandaufenthalts ist seine Niederlassungsbewilligung erloschen, was er vor Verwaltungsgericht auch nicht bestreitet.