2. 2.1. Gemäss Art. 61 Abs. 2 AIG erlischt die Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten, wenn die Ausländerin oder der Ausländer die Schweiz verlässt, ohne sich abzumelden; auf Gesuch hin kann die Niederlassungsbewilligung während vier Jahren aufrechterhalten werden. Ein ununterbrochener Auslandaufenthalt während mehr als sechs Monaten stellt einen zwingenden Erlöschensgrund dar. Der Grund für die Dauer der Landesabwesenheit ist unerheblich; selbst das unfreiwillige Verweilen im Ausland – z.B. wegen Krankheit oder Freiheitsentzugs – lässt die Bewilligung erlöschen.