b AIG und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) als Grundlagen für eine Bewilligungserteilung aus. Im Ergebnis habe das MIKA dem Beschwerdeführer zu Recht keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und ihn aus der Schweiz weggewiesen.