Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verbracht haben. Was die allfällige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer betrifft, hält die Vorinstanz fest, der geschiedene Beschwerdeführer habe keinen Anspruch mehr gestützt auf Art. 42 AIG. Da die Ehe des Beschwerdeführers bereits geschieden gewesen sei, als seine Niederlassungsbewilligung infolge Auslandsaufenthalts erlosch, falle – so die Vorinstanz sinngemäss weiter – auch ein Anspruch gestützt auf Art. 50 AIG ausser Betracht. Auch im Rahmen der erleichterten Wiederzulassung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG sei dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.