MIKA anzuweisen sei, dem Beschwerdeführer eine Niederlassungsbewilligung – eventualiter eine Aufenthaltsbewilligung oder Kurzaufenthaltsbewilligung – zu erteilen. In diesem Sinne ist sodann auch Antrag 2 der Beschwerde zu verstehen. Nachdem sich die vorliegende Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 14. September 2021 richtet, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher, unter Beachtung der vorstehenden Präzisierungen, einzutreten.