Mit E-Mail vom 3. April 2022 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zu den Akten (act. 61 ff.). Des Weiteren ging beim Verwaltungsgericht ein Auszug aus dem Protokoll des Gemeindesrats Q. vom 25. April 2022 betreffend die Modalitäten der an den Beschwerdeführer ausgerichteten Sozialhilfe ein (act. 78 ff.), ausserdem eine Überweisungsverfügung der Regionalpolizei Unteres Fricktal vom 8. September 2022 betreffend dem Beschwerdeführer vorgeworfene Abwesenheit als Schuldner bei der Pfändung (act. 83 f.). Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 22. Februar 2023 beraten und entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: