Mit Instruktionsverfügung vom 18. Oktober 2021 wurde die Beschwerde der Vorinstanz zur Beschwerdeantwort und Einreichung aller migrationsamtlichen Akten zugestellt. Gleichzeitig wurde die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren bewilligt und der Vertreter des Beschwerdeführers als unentgeltlicher Rechtsvertreter eingesetzt (act. 52 f.). Die Vorinstanz reichte mit Eingabe vom 25. Oktober 2021 die Akten ein, hielt an ihren Ausführungen im Einspracheentscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 54).