B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 3. Mai 2021 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 1. Juni 2021 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache. Gleichzeitig ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das Einspracheverfahren (MI-act. 492 ff.). Am 14. September 2021 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen. -5- 2. Es werden keine Gebühren erhoben.