Nach weiteren Sachverhaltsabklärungen (MI-act. 391, 421, 431, 456) führte das MIKA mit Verfügung vom 3. Mai 2021 im Rahmen der Begründung aus, dass die nachgesuchte Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung unter den gegebenen Umständen nicht in Betracht komme, weswegen die Wiederteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu prüfen sei. Sodann verfügte es die Verweigerung der Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung und wies den Beschwerdeführer unter Ansetzung einer 30-tä- gigen Ausreisefrist aus der Schweiz weg (MI-act. 472 ff.).