Am 13. Mai 2019 reiste der Beschwerdeführer in die Demokratische Republik Kongo aus, ohne sich bei den Einwohnerdiensten seiner Wohnsitzgemeinde abzumelden (MI-act. 356, 361, 491). Am 8. März 2020 reiste er wieder in die Schweiz ein und meldete sich in der Folge an seiner früheren Wohnadresse an (MI-act. 358). Mit E-Mail vom 19. August 2020 hielt das MIKA gegenüber dem damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers fest, dass dessen Niederlassungsbewilligung erloschen sei (MI-act. 382). Daraufhin ersuchte der Beschwerdeführer mit selbstverfasstem, undatiertem Schreiben, welches am 4. September 2020 beim MIKA einging, um Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung (MI-act. 385).