Mit Verfügung vom 19. März 2015 verwarnte das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) den Beschwerdeführer unter Androhung des Widerrufs seiner Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz und machte ihn darauf aufmerksam, dass er sich inskünftig in jeder Hinsicht wohl zu verhalten habe. Dies mit Verweis auf seine Straffälligkeit sowie seine Verschuldung (MI-act. 186 ff.). Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel (zuletzt Urteil des Bundesgerichts 2C_555/2016 vom 20. Juni 2016) blieben allesamt erfolglos (MI-act. 208 ff., 288 ff., 303 ff.; vgl. auch MI-act. 311).