Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2021.378 / sk / sp ZEMIS [***]; (E.2021.053) Art. 15 Urteil vom 22. Februar 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichterin Kiefer Gerichtsschreiber Kempe Beschwerde- A._____, von Angola führer unentgeltlich vertreten durch Dr. iur. Georg Gremmelspacher, Advokat, Henric Petri-Strasse 9, 4010 Basel gegen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 14. September 2021 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Der Beschwerdeführer reiste erstmals am 30. Oktober 1999 in die Schweiz ein und ersuchte am 4. November 1999 um Asyl. Am 5. Januar 2000 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; später Bundesamt für Migration [BFM]; heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) das Asylgesuch ab und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Eine hiergegen gerich- tete Beschwerde wies die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK; heute Bundesverwaltungsgericht) am 6. April 2000 ab. Ab dem 27. Juli 2001 galt der Beschwerdeführer als unkontrolliert ausgereist. Am 13. September 2002 heiratete er in Frankreich eine Schweizerin (geb. 1984) und reiste in der Folge am 1. November 2002 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein, worauf er im Kanton Basel-Stadt eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei seiner Ehefrau erhielt (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 7, 108, 154; vgl. MI- act. 409, 431). Aus der Ehe gingen die gemeinsamen Söhne B. (geb. 2009) und C. (geb. 2012) hervor, welche wie ihre Mutter Schweizer sind (MI- act. 470 f.). Ab dem 2. August 2007 war der Beschwerdeführer im Besitz der Nieder- lassungsbewilligung (MI-act. 7, 245). Am 1. Dezember 2011 erfolgte der Kantonswechsel der Familie in den Kanton Aargau (MI-act. 2, 154). In den Jahren 2002 bis 2014 wurde der Beschwerdeführer wiederholt straf- fällig und dafür wie folgt verurteilt: - Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 30. November 2004 wegen mehrfacher Beschimpfung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, jeweils begangen am 5. November 2002, zu einer beding- ten Freiheitsstrafe von zehn Tagen (MI-act. 4); - mit Urteil des Bezirksgerichts Q. vom 12. Juni 2013 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, begangen am 8. Januar 2013, zu einer Busse von Fr. 700.00 (MI-act. 99 ff.); - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 4. Februar 2014 wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher Drohung, mehrfa- cher Beschimpfung, Übertretung nach Art. 19a des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121), Fahrens in fahr- unfähigem Zustand, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sowie mehrfachen unberechtigten Führens eines aka- demischen Grades, begangen im Zeitraum von August 2011 bis No- vember 2013, zu einer Geldstrafe von 166 Tagessätzen à Fr. 40.00 und einer Busse von Fr. 1'400.00 (MI-act. 90 ff.; vgl. MI-act. 417); -3- - mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 24. September 2014 wegen mehrfacher Drohung, einfacher sowie grober Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen im Zeitraum von August 2008 bis September 2011, zu einer bedingten Geldstrafe von 154 Tagessätzen à Fr. 20.00 sowie einer Busse von Fr. 1'300.00 (MI-act. 137 ff.; vgl. MI-act. 418); - mit Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 25. November 2014 wegen mehrfachen unberechtigten Führens eines akademischen Grades, zuletzt begangen im November 2012, zu einer Busse von Fr. 2'500.00 (MI-act. 124 ff.); - mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 12. September 2016 we- gen Betrugs, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie mehrfachen unberechtigten Führens eines akademischen Grades, be- gangen im Zeitraum von Juni 2013 bis Mai 2014, zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen à Fr. 50.00 und einer Busse von Fr. 300.00 (MI- act. 326 ff.; vgl. MI-act. 418). Mit Verfügung vom 8. Mai 2014 lehnte das BFM das Gesuch des Be- schwerdeführers um erleichterte Einbürgerung ab (MI-act. 108 ff.). Ende Juni 2014 trennten sich der Beschwerdeführer und seine damalige Ehefrau freiwillig und zog der Beschwerdeführer aus der ehelichen Woh- nung aus. Die gemeinsamen Kinder verblieben bei der Kindsmutter (MI- act. 150). Gemäss Registerauszug des Betreibungsamts Q. vom 24. November 2014 waren zu diesem Zeitpunkt acht nicht getilgte Verlustscheine aus Pfändungen über zusammengezählt Fr. 4'574.70 gegen den Be- schwerdeführer registriert (MI-act. 119 ff.). Mit Verfügung vom 19. März 2015 verwarnte das Amt für Migration und In- tegration Kanton Aargau (MIKA) den Beschwerdeführer unter Androhung des Widerrufs seiner Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz und machte ihn darauf aufmerksam, dass er sich inskünftig in jeder Hinsicht wohl zu verhalten habe. Dies mit Verweis auf seine Straffäl- ligkeit sowie seine Verschuldung (MI-act. 186 ff.). Die hiergegen erhobe- nen Rechtsmittel (zuletzt Urteil des Bundesgerichts 2C_555/2016 vom 20. Juni 2016) blieben allesamt erfolglos (MI-act. 208 ff., 288 ff., 303 ff.; vgl. auch MI-act. 311). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 30. Januar 2017 wurde der Beschwerdeführer erneut verurteilt: wegen Füh- rens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Ausweises sowie Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 30. Oktober 2016, zu einer Geldstrafe -4- von 40 Tagessätzen à Fr. 40.00 und einer Busse von Fr. 40.00 (MI- act. 347 f.; vgl. MI-act. 418 f.). Soweit aus den Akten ersichtlich, wurde die Ehe zwischen dem Beschwer- deführer und seiner früheren Ehefrau mit Urteil des Bezirksgerichts Q. vom 13. Dezember 2017 geschieden, unter Zuteilung der elterlichen Sorge und Obhut über die beiden gemeinsamen Kinder an die Kindsmutter (MI- act. 357 f.; vgl. aber MI-act. 410). Am 13. Mai 2019 reiste der Beschwerdeführer in die Demokratische Re- publik Kongo aus, ohne sich bei den Einwohnerdiensten seiner Wohnsitz- gemeinde abzumelden (MI-act. 356, 361, 491). Am 8. März 2020 reiste er wieder in die Schweiz ein und meldete sich in der Folge an seiner früheren Wohnadresse an (MI-act. 358). Mit E-Mail vom 19. August 2020 hielt das MIKA gegenüber dem damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers fest, dass dessen Niederlassungsbewilligung erloschen sei (MI-act. 382). Daraufhin ersuchte der Beschwerdeführer mit selbstverfasstem, undatier- tem Schreiben, welches am 4. September 2020 beim MIKA einging, um Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung (MI-act. 385). Gemäss Registerauszug des Betreibungsamts Q. vom 9. Dezember 2020 waren zu diesem Zeitpunkt 46 nicht getilgte Verlustscheine aus Pfändungen der letzten 20 Jahre über zusammengezählt Fr. 57'842.50 gegen den Beschwerdeführer registriert (MI-act. 401 ff.). Nach weiteren Sachverhaltsabklärungen (MI-act. 391, 421, 431, 456) führte das MIKA mit Verfügung vom 3. Mai 2021 im Rahmen der Begrün- dung aus, dass die nachgesuchte Wiedererteilung der Niederlassungsbe- willigung unter den gegebenen Umständen nicht in Betracht komme, wes- wegen die Wiederteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu prüfen sei. So- dann verfügte es die Verweigerung der Wiedererteilung einer Aufenthalts- bewilligung und wies den Beschwerdeführer unter Ansetzung einer 30-tä- gigen Ausreisefrist aus der Schweiz weg (MI-act. 472 ff.). B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 3. Mai 2021 erhob der Beschwerde- führer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 1. Juni 2021 beim Rechts- dienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache. Gleichzeitig ersuchte er um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das Ein- spracheverfahren (MI-act. 492 ff.). Am 14. September 2021 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheent- scheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen. -5- 2. Es werden keine Gebühren erhoben. 3. Dem Einsprecher wird für das Einspracheverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Dr. iur. Georg Gremmelspacher, Advokat, Basel, zum unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt. Über die Höhe der Entschädigung entscheidet nach Rechtskraft die zuständige kantonale Be- hörde. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 14. Oktober 2021 erhob der Be- schwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwal- tungsgericht) "Einsprache" (richtig: Beschwerde) und stellte folgende An- träge (act. 16 ff.): 1. Es sei die Verfügung vom 14. September 2021 des Amts für Migration und Integration in Sachen A. aufzuheben und stattdessen wie folgt zu entscheiden: 1.1. Es sei dem Einsprecher die Niederlassungsbewilligung zu erteilen. 1.2. Eventualiter sei dem Einsprecher die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. 1.3. Subeventualiter sei dem Einsprecher eine Kurzaufenthaltsbewilligung zu erteilen. 1.4. Subsubeventualiter sei dem Einsprecher eine Aufenthaltsbewilligung mit der Auflage des Abschlusses einer Integrationsvereinbarung zu erteilen. 2. Es sei die entsprechende Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Anordnung, dass gemäss obenstehenden Ziff. 1.1 bis 1.4 zu ent- scheiden sei. 3. Es sei dem Einsprecher die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren mit dem Unterzeichnenden als Rechtsvertreter. 4. Unter o-/e-Kostenfolge zulasten des Staates zuzüglich Mehrwertsteuer. Verfahrensantrag: Es seien die Vorakten in die Beurteilung miteinzubeziehen. -6- Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. Mit Instruktionsverfügung vom 18. Oktober 2021 wurde die Beschwerde der Vorinstanz zur Beschwerdeantwort und Einreichung aller migrations- amtlichen Akten zugestellt. Gleichzeitig wurde die unentgeltliche Rechts- pflege für das Beschwerdeverfahren bewilligt und der Vertreter des Be- schwerdeführers als unentgeltlicher Rechtsvertreter eingesetzt (act. 52 f.). Die Vorinstanz reichte mit Eingabe vom 25. Oktober 2021 die Akten ein, hielt an ihren Ausführungen im Einspracheentscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 54). Mit E-Mail vom 3. April 2022 reichte der Beschwerdeführer weitere Unter- lagen zu den Akten (act. 61 ff.). Des Weiteren ging beim Verwaltungsge- richt ein Auszug aus dem Protokoll des Gemeindesrats Q. vom 25. April 2022 betreffend die Modalitäten der an den Beschwerdeführer ausgerichteten Sozialhilfe ein (act. 78 ff.), ausserdem eine Überweisungs- verfügung der Regionalpolizei Unteres Fricktal vom 8. September 2022 be- treffend dem Beschwerdeführer vorgeworfene Abwesenheit als Schuldner bei der Pfändung (act. 83 f.). Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 22. Februar 2023 beraten und ent- schieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefoch- tene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Der Beschwerdeführer beantragt mit Antrag 1 seiner Beschwerde nebst der Aufhebung "der Verfügung" (richtig: des Einspracheentscheids) der Vor- instanz vom 14. September 2021, ihm sei eine Niederlassungsbewilligung – eventualiter eine Aufenthaltsbewilligung oder Kurzaufenthaltsbewilligung – zu erteilen. Das Verwaltungsgericht kann jedoch keine Bewilligungen er- teilen oder verlängern. Der Antrag ist daher so zu verstehen, dass das -7- MIKA anzuweisen sei, dem Beschwerdeführer eine Niederlassungsbewilli- gung – eventualiter eine Aufenthaltsbewilligung oder Kurzaufenthaltsbewil- ligung – zu erteilen. In diesem Sinne ist sodann auch Antrag 2 der Be- schwerde zu verstehen. Nachdem sich die vorliegende Beschwerde gegen den Einspracheent- scheid der Vorinstanz vom 14. September 2021 richtet, ist die Zuständig- keit des Verwaltungsgerichts gegeben. Auf die frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde ist daher, unter Beachtung der vorstehenden Präzi- sierungen, einzutreten. 2. Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Be- stimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungs- gericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Ermessens- überprüfung steht dem Gericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR; vgl. auch § 55 Abs. 1 VRPG). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: MARTINA CARONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Auslän- der [AuG], Bern 2010, N. 7 zu Art. 96 mit Hinweisen). In diesem Zusam- menhang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 96). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentli- chen fest, die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers sei erlo- schen, da dessen Landesabwesenheit mehr als sechs Monate gedauert habe. Eine direkte Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 34 Abs. 3 AIG i.V.m. Art. 61 der Verordnung über Zulassung, Auf- enthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) komme rechtsprechungsgemäss nicht in Betracht. Für eine vorzeitige Er- teilung der Niederlassungsbewilligung in Anwendung von Art. 61 VZAE müsse die betroffene Person zunächst wiederum einige Jahre mit einer -8- Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verbracht haben. Was die allfällige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer betrifft, hält die Vorinstanz fest, der geschiedene Beschwerdeführer habe keinen Anspruch mehr gestützt auf Art. 42 AIG. Da die Ehe des Beschwerdefüh- rers bereits geschieden gewesen sei, als seine Niederlassungsbewilligung infolge Auslandsaufenthalts erlosch, falle – so die Vorinstanz sinngemäss weiter – auch ein Anspruch gestützt auf Art. 50 AIG ausser Betracht. Auch im Rahmen der erleichterten Wiederzulassung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG sei dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Zwar seien die zeitlichen Voraussetzungen gemäss Art. 49 Abs. 1 VZAE erfüllt. Die erleichterte Wiederzulassung stehe jedoch unter dem Vorbehalt, dass der Bewilligung des Aufenthalts in der Schweiz keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstünden. Namentlich aufgrund seiner Straffälligkeit und Schulden sowie seines Sozialhilfebezugs bestehe ein sehr grosses öffentliches Interesse, dem Beschwerdeführer die Wiederzu- lassung verweigern. Das private Interesse an der Erteilung einer Aufent- haltsbewilligung für den Beschwerdeführer sei derweil – auch unter Berück- sichtigung der Beziehung zu seinen Schweizer Kindern – lediglich als gross zu bezeichnen, zumal er schlecht integriert sei. Infolge des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Verweigerung des weiteren Aufenthalts schieden schliesslich auch Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG und Art. 8 der Konven- tion zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. Novem- ber 1950 (EMRK; SR 0.101) als Grundlagen für eine Bewilligungserteilung aus. Im Ergebnis habe das MIKA dem Beschwerdeführer zu Recht keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und ihn aus der Schweiz weggewiesen. 1.2. Der Beschwerdeführer stellt sich in seiner Beschwerde demgegenüber sinngemäss auf den Standpunkt, er habe "Anspruch" auf die Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Nachdem er vor seinem Auslandaufenthalt be- reits vierzehn (richtig: knapp zwölf) Jahre im Besitz der Niederlassungsbe- willigung gewesen sei und sich bloss zehn Monate im Ausland aufgehalten habe, erscheine es zweckwidrig, ihm zunächst bloss eine Aufenthaltsbewil- ligung und nicht direkt wieder die Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Somit lägen wichtige Gründe für eine Erteilung der Niederlassungsbewilli- gung nach einem kürzeren Aufenthalt im Sinne von Art. 34 Abs. 3 AIG i.V.m. Art. 61 VZAE vor. Darüber hinaus könne die Niederlassungsbewilli- gung auch gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG erteilt werden. Was die eventualiter beantragte Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung betrifft, macht der Beschwerdeführer geltend, er habe einen entsprechenden An- spruch gestützt auf Art. 50 AIG. Da aus seiner ursprünglich aufenthaltsbe- gründenden Ehe Kinder hervorgegangen seien, zu denen er Kontakt habe, komme Art. 50 AIG zur Anwendung, obwohl er bereits geschieden war, als seine Niederlassungsbewilligung erlosch. Auch gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, zumal er nicht bloss die zeitlichen Voraussetzungen gemäss Art. 49 Abs. 1 VZAE erfülle, -9- sondern ebenso die von der Vorinstanz zur Anwendung gebrachten Inte- grationskriterien gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG. Aufgrund der Beziehung zu seinen beiden Söhnen, um die er sich im Rahmen seines Besuchsrechts und darüber hinaus kümmere, habe er schliesslich auch gestützt auf Art. 8 EMRK einen Anspruch auf Erteilung einer Anwesenheitsberechtigung. Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Beendigung seines Aufent- halts sei zu verneinen, nachdem seine Straftaten bereits lange zurücklä- gen. 2. 2.1. Gemäss Art. 61 Abs. 2 AIG erlischt die Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten, wenn die Ausländerin oder der Ausländer die Schweiz ver- lässt, ohne sich abzumelden; auf Gesuch hin kann die Niederlassungsbe- willigung während vier Jahren aufrechterhalten werden. Ein ununterbroche- ner Auslandaufenthalt während mehr als sechs Monaten stellt einen zwin- genden Erlöschensgrund dar. Der Grund für die Dauer der Landesabwe- senheit ist unerheblich; selbst das unfreiwillige Verweilen im Ausland – z.B. wegen Krankheit oder Freiheitsentzugs – lässt die Bewilligung erlöschen. Immerhin kann die betroffene Person ein Begehren um Verlängerung der Erlöschensfrist stellen (Urteil des Bundesgerichts 2C_512/2013 vom 17. Februar 2014, Erw. 2 mit Hinweisen; SILVIA HUNZIKER, in: CARONI/GÄCHTER/THURNHERR, a.a.O., N. 20 zu Art. 61; ANDREAS ZÜND/ARTHUR BRUNNER, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung, Fern- haltung, in: PETER UEBERSAX/BEAT RUDIN/THOMAS HUGI YAR/THOMAS GEISER/LUZIA VETTERLI [Hrsg.], Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Ausländerrecht, 3. Aufl., Basel 2022, Rz. 10.12). 2.2. Der Beschwerdeführer reiste am 13. Mai 2019 ohne Abmeldung in die De- mokratische Republik Kongo aus und erst am 8. März 2020 wieder in die Schweiz ein (MI-act. 356, 358, 361, 491). Ein Gesuch um Aufrechterhal- tung der Niederlassungsbewilligung stellte er nicht. Aufgrund seines knapp zehnmonatigen Auslandaufenthalts ist seine Niederlassungsbewilligung er- loschen, was er vor Verwaltungsgericht auch nicht bestreitet. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, er habe gestützt auf Art. 34 Abs. 3 AIG i.V.m. Art. 61 VZAE einen Anspruch auf (Wieder-) Ertei- lung der Niederlassungsbewilligung. Ferner stellt er sich auf den Stand- punkt, die Niederlassungsbewilligung könne ihm auch gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG (wieder-)erteilt werden (act. 17 f.). - 10 - 3.2. Bei erloschener Niederlassungsbewilligung ist eine direkte Wiederherstel- lung bzw. Neuerteilung derselben ausgeschlossen (Urteil des Bundesver- waltungsgerichts F-139/2016 vom 11. April 2017, Erw. 5.2; vgl. auch Wei- sungen und Erläuterungen des SEM zum Ausländerbereich [Weisungen AIG], Bern Oktober 2013 [aktualisiert am 1. Februar 2023], Ziff. 3.5.3.2.1), was sich mitunter auch aus der Gesetzessystematik und dem Wortlaut von Art. 61 VZAE erschliesst: Art. 61 VZAE stellt eine Ausführungsbestimmung zu Art. 34 Abs. 3 AIG dar, welcher wiederum eine Ausnahme von den in Art. 34 Abs. 2 lit. a AIG genannten Fristen umschreibt, nicht aber von dem dort ebenfalls aufgestellten Erfordernis des vorbestehenden Besitzes einer Aufenthaltsbewilligung. Die Wiederzulassung von Ausländerinnen und Ausländern, die bereits im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungs- bewilligung waren, wird in Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG gesondert geregelt. Mit anderen Worten räumt die als Kann-Bestimmung formulierte Regelung von Art. 61 VZAE die Möglichkeit ein, von den mit Art. 34 Abs. 2 lit. a AIG ge- forderten Fristen abzuweichen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer früher schon während mindestens zehn Jahren im Besitze der Niederlas- sungsbewilligung war und der Auslandaufenthalt längstens sechs Jahre ge- dauert hat. Sie entbindet die Betroffenen jedoch nicht vom Erfordernis, vor erneuter Erteilung der Niederlassungsbewilligung im Besitze einer Aufent- haltsbewilligung zu sein, weshalb kein Raum für eine direkte Wiederertei- lung nach Art. 61 VZAE (i.V.m. Art. 34 Abs. 3 AIG) besteht (vgl. auch Ent- scheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.259 vom 11. Dezember 2020, Erw. II/4.2; a.M. PETER BOLZLI, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE W ECK [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 15 zu Art. 34 AIG). Aus dem gleichen Grund geht der Beschwerdeführer fehl, wenn er behauptet, gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG könne einer betroffenen Person die Niederlassungsbewilligung di- rekt wiedererteilt werden. 3.3. Nach dargelegter Rechtslage stellt die Erteilung einer Niederlassungsbe- willigung gestützt auf Art. 34 Abs. 3 AIG keine eigenständige Zulassungs- norm dar, sondern setzt vielmehr den Besitz einer Aufenthaltsbewilligung voraus. Der Beschwerdeführer kann deshalb aus dieser Bestimmung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er vermag seine abweichende Auffassung denn auch nicht tauglich zu begründen. So bringt er in seiner Beschwerde lediglich vor, es erscheine "zweckwidrig", dass er nach jahrelangem Besitz der Niederlassungsbewilligung und vergleichsweise kurzem (aber gleich- wohl erlöschensbegründendem) Auslandaufenthalt erst nach einer Warte- frist wieder eine Niederlassungsbewilligung beantragen könne. Worin die behauptete Zweckwidrigkeit konkret bestehen soll, ist indes nicht ersicht- lich und legt der Beschwerdeführer auch nicht dar. Eine direkte Wiederer- teilung der Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG, - 11 - wie sie der Beschwerdeführer ohne nähere Begründung verlangt, kommt nach dem Gesagten ebenso wenig in Betracht. Nachfolgend bleibt somit zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 50 AIG, Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG, Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG und/oder Art. 8 EMRK eine Aufenthaltsbewilligung hätte erteilt werden müssen. 4. 4.1. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend (act. 19 f.), er habe An- spruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 AIG. Dies zum einen, weil die Ehegemeinschaft mit seiner früheren Schweizer Ehefrau mehr als drei Jahre bestanden habe und er die Integrationskrite- rien nach Art. 58a AIG erfülle (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG), und zum anderen, weil wichtige persönliche Gründe seinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen würden (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG). Entgegen der Auf- fassung der Vorinstanz könne er sich auf Art. 50 AIG berufen, obwohl er bereits geschieden war, als seine Niederlassungsbewilligung erlosch, zu- mal aus seiner ursprünglich aufenthaltsbegründenden Ehe Kinder hervor- gegangen seien und er zu diesen Kontakt habe. 4.2. Verfügen Ehegatten gestützt auf Art. 42 oder 43 AIG über eine abgeleitete Aufenthaltsbewilligung, haben sie gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG nach Auflö- sung der Ehegemeinschaft Anspruch auf Erteilung einer neuen Aufent- haltsbewilligung und deren Verlängerung, wenn die Ehegemeinschaft min- destens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen wei- teren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Die Erteilung einer originären (eigenständigen) Aufenthaltsbewilligung ge- stützt auf Art. 50 AIG steht unter dem Vorbehalt, dass das Gesuch um Er- teilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Familienge- meinschaft in einem zeitlichen Zusammenhang zur aufgelösten Familien- gemeinschaft steht. Ist die gestützt auf Art. 42 oder 43 AIG erteilte Bewilli- gung zwischenzeitlich erloschen, weil sich die betroffene ausländische Per- son ins Ausland abgemeldet (Art. 61 Abs. 1 lit. a AIG) oder während mehr als sechs Monaten im Ausland aufgehalten hat (Art. 61 Abs. 2 AIG), steht die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 AIG nicht mehr zur Diskussion. Dies gilt sowohl bezüglich Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG als auch bezüglich Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.346 vom 28. März 2022, Erw. II/5.1.2). 4.3. Die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers ist unbestrittener- massen infolge seines Auslandaufenthalts erloschen (siehe vorne - 12 - Erw. II/2.2). Seine ursprünglich aufenthaltsbegründende Ehe war zu die- sem Zeitpunkt bereits geschieden. Damit fällt nach dem Gesagten eine nacheheliche Aufenthaltsregelung gestützt auf Art. 50 AIG mangels zeitli- chen Zusammenhangs zwischen dem Gesuch um Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung und der Auflösung der Familiengemeinschaft aus- ser Betracht. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ändert da- ran auch nichts, dass aus der aufgelösten Ehegemeinschaft Kinder hervor- gegangen sind und er zu diesen eine Beziehung pflegt. 5. 5.1. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG kann von den Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 18 ff. AIG abgewichen werden, um die Wiederzulassung von Aus- länderinnen und Ausländern, die im Besitz einer Aufenthalts- oder Nieder- lassungsbewilligung waren, zu erleichtern. Die Möglichkeit der Wiederzu- lassung wurde auf Verordnungsebene unter anderem durch Art. 49 VZAE konkretisiert. Diese Bestimmung sieht vor, dass an Ausländerinnen und Ausländer, die früher im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbe- willigung waren, Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligungen erteilt wer- den können, wenn ihr früherer Aufenthalt in der Schweiz mindestens fünf Jahre gedauert hat und nicht nur vorübergehender Natur war (lit. a) und ihre freiwillige Ausreise aus der Schweiz nicht länger als zwei Jahre zurück- liegt (lit. b). Bei Überschreitung der letztgenannten Frist ist eine Wiederzu- lassung nach Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG selbst bei langjährigem und lebens- prägendem Voraufenthalt in der Schweiz ausgeschlossen, jedoch kann der Dauer und Qualität des Voraufenthalts bei der Prüfung eines Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG Rechnung getragen werden (ZÜND/BRUNNER, a.a.O., Rz. 10.20; MARC SPESCHA, in: SPESCHA/ZÜND/BOLZLI/HRUSCHKA/DE WECK, a.a.O., N. 29 zu Art. 30 AIG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-736/2017 vom 18. Februar 2019, Erw. 4.5; a.M. noch das Aargauer Re- kursgericht im Ausländerrecht am 25. Juni 2010, Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2010 S. 349, Erw. 4.2.3, wobei an die- ser Rechtsprechung insbesondere aufgrund der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht festzuhalten ist. Dies zumal es im Er- gebnis einzig darum ging, darzulegen, dass die Verweigerung der Wieder- zulassung mit Verweis auf die Überschreitung der Zweijahresfrist im kon- kreten Fall unverhältnismässig gewesen wäre, weshalb, gleich wie durch ZÜND/BRUNNER [siehe oben] mit Verweis auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG ange- regt, eine Härtefallprüfung verlangt wurde). Wie in Bezug auf die sechsmonatige Erlöschensfrist von Art. 61 Abs. 2 AIG ist hierbei unerheblich, welche Gründe eine frühere Rückkehr in die Schweiz verhindert haben (vgl. dazu vorne Erw. II/2.1). Sinn und Zweck von Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG i.V.m. Art. 49 VZAE ist es, Personen, die auf- grund eines langjährigen Aufenthalts in der Schweiz eine intensive Bezie- hung zu unserem Land aufgebaut haben und trotz Ausreise weiterhin über - 13 - eine enge Bindung zu unserem Land verfügen, die Anwesenheit (und Er- werbstätigkeit) unter erleichterten Bedingungen wieder zu gestatten (Ent- scheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.259 vom 11. Dezember 2020, Erw. II/5.1). Die erleichterte Wiederzulassung steht überdies unter dem Vorbehalt, dass der Bewilligung des Aufenthalts in der Schweiz keine über- wiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG). 5.2. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass vorliegend die zeitlichen Anforde- rungen an eine erleichterte Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung ge- mäss Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG i.V.m. Art. 49 VZAE – Voraufenthalt von mehr als fünf Jahren sowie Gesuchstellung innert zweier Jahre nach der Aus- reise – erfüllt sind. 5.3. Zu prüfen bleibt, ob einer Bewilligungserteilung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Liegen keine entgegenstehenden öffentlichen Interessen vor, ist die Bewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG ohne weiteres zu erteilen. Nachdem der Beschwerdeführer mehrfach strafrechtlich belangt werden musste, sich verschuldet hat und durch die Sozialhilfe unterstützt werden musste, besteht grundsätzlich ein öffentliches Interesse an einer Bewilli- gungsverweigerung. Nachfolgend ist demnach zu prüfen, wie hoch das öf- fentliche Interesse zu veranschlagen ist und ob es die privaten Interessen an der Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Beschwerde- führer überwiegt. Die Verweigerung der (Wieder-)Erteilung einer Aufent- haltsbewilligung rechtfertigt sich nur dann, wenn die jeweils im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung diese Massnahme als verhältnis- mässig erscheinen lässt. Mit anderen Worten muss bei Gegenüberstellung aller öffentlichen und privaten Interessen ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Wegweisung aus der Schweiz resultieren. Ob sämtliche relevanten Kriterien berücksichtigt und richtig angewandt worden sind bzw. ob sich die Verweigerung der (Wieder-)Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als verhältnismässig erweist, ist als Rechtsfrage durch das Verwaltungsgericht frei zu prüfen. 5.4. Die Vorinstanz geht davon aus, bereits aufgrund der Straffälligkeit des Be- schwerdeführers bestehe ein grosses öffentliches Interesse, ihm die (Wie- der-)Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu verweigern. Dem kann bei gesamthafter Betrachtung der relevanten Umstände nicht gefolgt werden. - 14 - Der Beschwerdeführer wurde während seines vormaligen Aufenthalts in der Schweiz wiederholt straffällig und erwirkte so sieben rechtskräftige Straferkenntnisse, mit denen er zusammengezählt zu Bussen von Fr. 6'240.00, Geldstrafen von 435 Tagessätzen und einer bedingten Frei- heitsstrafe von zehn Tagen verurteilt wurde. Konkret machte er sich in den Jahren 2002 bis 2014 insbesondere des Betrugs, des gewerbsmässigen Betrugs, der Drohung, der Beschimpfung, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, diverser Strassenverkehrsdelikte sowie des mehr- fachen unberechtigten Führens eines akademischen Grades schuldig, wo- für er die ersten sechs Mal strafrechtlich verurteilt und in der Folge am 19. März 2015 migrationsrechtlich verwarnt wurde. Nach der Verwarnung delinquierte der Beschwerdeführer ausweislich der Akten noch ein weiteres Mal: Am 30. Oktober 2016 führte er trotz Entzugs des Ausweises ein Mo- torfahrzeug und verletzte die Verkehrsregeln, was mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 40.00 und einer Busse von Fr. 40.00 abgeurteilt wurde (siehe zum Ganzen vorne lit. A). Seither – das heisst bis zu seiner Ausreise am 13. Mai 2019 und ab seiner Wiedereinreise am 8. März 2020 – hat er in der Schweiz während zusammengezählt rund fünfeinhalb Jahren keine rechtskräftigen Straferkenntnisse mehr gegen sich erwirkt. Bezüglich des Vorwurfs der Abwesenheit als Schuldner bei der Pfändung, welcher ihm mit der Überweisungsverfügung der Regionalpolizei Unteres Fricktal vom 8. September 2022 gemacht wird, gilt die Unschuldsvermutung, zumal der Beschwerdeführer den ihm vorgeworfenen Sachverhalt nicht anerkannt hat (act. 83 f.). Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer durch seine Delinquenz Geldstrafen in beträchtlichem Umfang erwirkt und waren die durch ihn be- gangenen Delikte zum Teil von erheblichem Gewicht. Dies gilt insbeson- dere für den gewerbsmässigen Betrug, welcher heute als Anlasstat für die obligatorische Landesverweisung normiert ist (Art. 66a Abs. 1 lit. c des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]), dessen Begehung durch den Beschwerdeführer allerdings be- reits 2013 – mithin vor rund zehn Jahren – abgeschlossen war. Auch die Begehung der letzten rechtskräftig abgeurteilten Tat des Beschwerdefüh- rers liegt – mit Oktober 2016 – mittlerweile relativ lange zurück. Schliesslich hat er, soweit aus den Akten ersichtlich, nach seiner migrationsrechtlichen Verwarnung im Jahr 2015 nur noch einmal und vergleichsweise geringfügig delinquiert. Insgesamt begründet die Delinquenz des Beschwerdeführers daher im heutigen Zeitpunkt entgegen der Auffassung der Vorinstanz kein grosses, sondern lediglich noch ein mittleres öffentliches Interesse, ihm den weiteren Aufenthalt in der Schweiz zu verweigern. Weiter stellt die Vorinstanz fest, aufgrund der Verschuldung des Beschwer- deführers, die sich per 9. Dezember 2020 auf Verlustscheine von rund Fr. 57'000.00 belief, und aufgrund seines Sozialhilfebezugs seit 2014, des- - 15 - sen Umfang sich den Akten mangels vorinstanzlicher Abklärung nicht ent- nehmen lässt, erfahre das öffentliche Interesse jeweils eine Erhöhung (act. 9). Selbst wenn dem gefolgt würde, wäre das öffentliche Interesse nach dem Gesagten insgesamt nicht als sehr gross, sondern lediglich als gross zu qualifizieren. Das private Interesse an der Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Beschwerdeführer und dessen weiterem Verbleib in der Schweiz beziffert die Vorinstanz derweil als gross. Mit Blick auf die vorinstanzlich korrekt festgestellten massgeblichen Umstände – namentlich den mit rund 17 Jahren langen bis sehr langen Voraufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz, seine in beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht mangelhafte Integration sowie die aktenkundig enge affektive Beziehung zu seinen bei der Kindsmutter lebenden Schweizer Söhnen im Alter von zehn und 13 Jahren (act. 9 ff.) – ist diese Beurteilung nicht zu beanstanden. Damit steht fest, dass bei Gesamtwürdigung der sich gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen das höchstens grosse öffentliche Inte- resse, dem Beschwerdeführer die Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewil- ligung zu verweigern, das private Interesse an seiner Wiederzulassung nicht zu überwiegen vermag. Unter diesen Umständen braucht nicht näher überprüft zu werden, ob die Verschuldung und der Sozialhilfebezug des Beschwerdeführers das öffentliche Interesse effektiv wie von der Vor- instanz festgestellt erhöhen. Denn selbst wenn dem so wäre, wäre das öf- fentliche Interesse insgesamt nicht als sehr gross, sondern lediglich als gross zu qualifizieren (siehe oben). 5.5. Nachdem der Beschwerdeführer die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen der erleichterten Wie- derzulassung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 VZAE erfüllt und der Bewilligungserteilung keine überwiegenden öffentlichen In- teressen entgegenstehen, ist ihm – vorbehaltlich der Zustimmung des SEM (siehe sogleich Erw. II/5.6) – eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Die Verweigerung der (Wieder-) Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erweist sich als unverhältnismässig und damit unzulässig. 5.6. Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an Ausländerinnen und Auslän- der, die früher im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren (Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG i.V.m. Art. 49 VZAE), steht unter dem Vor- behalt der Zustimmung des Bundes. Mit anderen Worten hat das SEM vor Erteilung der Bewilligung durch den Kanton seine Zustimmung zu erteilen (Art. 40 Abs. 1 AIG; Art. 99 AIG i.V.m. Art. 85 Abs. 1 und 2 VZAE; Art. 5 lit. i der Verordnung des EJPD über die dem Zustimmungsverfahren unterlie- genden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide vom - 16 - 13. August 2015 [Verordnung des EJPD über das ausländerrechtliche Zu- stimmungsverfahren, ZV-EJPD; SR 142.201.1]). Vorliegend unterliegt demnach die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer der Zustimmung des SEM. Die Gutheissung der Beschwerde durch das Verwaltungsgericht hat im vorliegenden Fall des- halb nicht unmittelbar die Erteilung der Bewilligung durch das MIKA zur Folge. Die Beschwerdegutheissung führt einzig dazu, dass das MIKA die Erteilung der Bewilligung dem SEM mit dem Antrag auf Zustimmung zu unterbreiten hat, wobei das SEM nicht an die Beurteilung der kantonalen Behörde gebunden ist (Art. 99 Abs. 2 AIG). 5.7. Nach dem Gesagten und zumal die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG oder Art. 8 EMRK ebenfalls unter dem Vorbehalt der Zustimmung des SEM stünde (Art. 5 lit. d resp. Art. 3 lit. f ZV- EJPD), erübrigen sich Ausführungen dazu, ob dem Beschwerdeführer al- lenfalls auch gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG oder Art. 8 EMRK eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen wäre. 6. Im Ergebnis ist die Beschwerde gutzuheissen, da die Voraussetzungen für die (Wieder-)Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG erfüllt sind und der Bewilligungserteilung keine überwie- genden öffentlichen Interessen entgegenstehen. In Aufhebung des Ein- spracheentscheids der Vorinstanz vom 14. September 2021 ist das MIKA anzuweisen, dem SEM die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Zustimmung zu unterbreiten. Dies unter Beilegung des vorliegenden Entscheids. 7. Dem MIKA – und im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ebenso dem Ver- waltungsgericht – steht es grundsätzlich frei, eine ausländische Person zur Änderung oder Beibehaltung eines bestimmten Verhaltens zu ermahnen und sie auf die andernfalls zu erwartenden migrationsrechtlichen Folgen aufmerksam zu machen. Eine solche Ermahnung kann formlos ergehen, d.h. sie muss nicht anfechtbar verfügt oder entschieden werden (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, a.a.O., N. 22 zu Art. 96). Vorliegend hat der Beschwerdeführer während seines letzten bewilligten Aufenthalts in der Schweiz delinquiert, kam finanziellen Verpflichtungen nicht nach und musste durch die Sozialhilfe unterstützt werden. Der Beschwerdeführer wird deshalb ermahnt, sich inskünftig in jeder Hin- sicht rechtskonform zu verhalten, seinen Zahlungsverpflichtungen vollum- - 17 - fänglich nachzukommen, seine bestehenden Schulden abzubauen und sei- nen Lebensunterhalt selbständig durch Erwerbsarbeit zu bestreiten. An- sonsten stünde es dem MIKA frei, seine Anwesenheitsberechtigung zu ge- gebenem Zeitpunkt erneut in Frage zu stellen, und hätte er – in den Schran- ken der Verhältnismässigkeit – mit dem Widerruf seiner Aufenthaltsbewilli- gung und der Wegweisung aus der Schweiz zu rechnen. III. 1. Gemäss § 31 Abs. 2 VRPG werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Gleiches gilt gemäss § 32 Abs. 2 VRPG für die Parteikosten. 2. Dem Beschwerdeführer wurde für das Einspracheverfahren die unentgelt- liche Rechtspflege und Einsetzung seines Anwalts als unentgeltlicher Rechtsvertreter bewilligt. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2021 wurde dem Beschwerdeführer auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren die un- entgeltliche Rechtspflege bewilligt und sein Anwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter eingesetzt. 3. Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt der Beschwerdeführer, weshalb sich die gewährte unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren als obsolet erweist und die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen sind (§ 31 Abs. 2 VRPG). 4. 4.1. Als unterliegende Partei hat das MIKA dem Beschwerdeführer die Partei- kosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 VRPG). 4.2. Die Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (An- waltstarif, AnwT; SAR 291.150). Migrationsrechtliche Verfahren sind soge- nannte nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten. Die Parteientschädigung setzt sich damit zusammen aus einer Grundentschädigung zwischen Fr. 1'210.00 und Fr. 14'740.00 (§ 8a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b AnwT) sowie den Zu- und Abschlägen (§§ 6–8 AnwT). Innerhalb dieses Rahmens ist die Grundentschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwal- tes sowie nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles festzuset- zen (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Durch die tarifgemässe Entschädigung sind die in einem Verfahren notwendigen und entsprechend der Bedeutung der - 18 - Sache üblichen Leistungen des Anwaltes einschliesslich der üblichen Ver- gleichsbemühungen abgegolten (§ 2 Abs. 1 AnwT). Die Entschädigung ist als Gesamtbetrag festzusetzen. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT). 4.3. Nachdem neben der Beschwerde keine weiteren anwaltlichen Eingaben notwendig waren und keine Verhandlung durchgeführt wurde, rechtfertigt es sich, die Entschädigung auf Fr. 3'000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen. Das MIKA ist dementsprechend anzuweisen, dem Beschwer- deführer die Parteikosten in besagter Höhe zu ersetzen. 5. 5.1. Gemäss § 12 Abs. 1 AnwT setzt jede urteilende kantonale Instanz, bei Kol- legialbehörden deren Präsidentin oder Präsident, die der unentgeltlichen Rechtsvertretung aus der Gerichts- oder Staatskasse nach Rechtskraft auszurichtende Entschädigung aufgrund einer Rechnung der Anwältin oder des Anwalts fest. 5.2. Über die im Rahmen der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege für das Einspracheverfahren auszuzahlende Entschädigung hat demnach die Vor- instanz zu entscheiden. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat der Vorinstanz eine detaillierte Rechnung für das Einspracheverfahren ein- zureichen. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der vorinstanzliche Einspracheent- scheid vom 14. September 2021 aufgehoben. Das MIKA wird angewiesen, dem SEM die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerde- führer mit dem Antrag auf Zustimmung zu unterbreiten. Der vorliegende Entscheid ist dem Antrag beizulegen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kan- tons. 3. Das MIKA wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die vor Verwaltungs- gericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 3'000.00 zu ersetzen. - 19 - Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter, im Doppel) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Rechtsmittelbelehrung Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundes- recht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie inter- kantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008). In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustel- lung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizeri- schen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG). - 20 - Aarau, 22. Februar 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber: Busslinger Kempe