2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 18'000.00 sowie die Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 500.00, insgesamt Fr. 18'500.00, sind von der Beschwerdeführerin zu bezahlen. 3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 11'250.00 zu ersetzen. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter) die Beschwerdegegnerin (Vertreter) das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Kausalabgaben und Enteignungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten