Der Aufwand war mittel, die Beschwerdegegnerin hatte gewisse Erleichterungen, da sie bereits vor Vorinstanz anwaltlich vertreten war und in jenem Verfahren im Wesentlichen dieselben Fragen umstritten waren. Ohne Berücksichtigung von § 12a Abs. 1 AnwT ist eine Entschädigung in Höhe von Fr. 15'000.00 sachgerecht. Da die Entschädigung zu Gunsten des Gemeinwesens geht und ein hoher Streitwert vorliegt, ist sie in analoger Anwendung von § 12a Abs. 1 AnwT um 1/4 zu kürzen. Dies ergibt einen Betrag von Fr. 11'250.00 (inkl. Auslagen und MWSt) Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. - 33 -