Der Streitwert beträgt gut 1.3 Mio. Franken. Für Streitwerte über Fr. 1'000'000.00 bis Fr. 2'000'000.00 beträgt in Beschwerdeverfahren der Rahmen für die Entschädigung Fr. 8'000.00 bis Fr. 30'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziffer 6 AnwT). Der Streitwert liegt in der unteren Hälfte des vorgegebenen Rahmens (über Fr. 1'000'000.00 bis Fr. 2'000'000.00). Die Schwierigkeit des Falles war mittel. Der Aufwand war mittel, die Beschwerdegegnerin hatte gewisse Erleichterungen, da sie bereits vor Vorinstanz anwaltlich vertreten war und in jenem Verfahren im Wesentlichen dieselben Fragen umstritten waren.