11. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, weil sie "ohne Angabe von Gründen" festgehalten habe, dass sie höchstens eine Teilanrechnung von Fr. 1'200'000.00 (also wohl die Hälfte) für gerechtfertigt halte (Beschwerde, S. 8), trifft dies nicht zu. Die Vorinstanz legte sehr wohl dar, weshalb sie bloss eine Teilanrechnung von Fr. 1'200'000.00 (also der Hälfte) als gerechtfertigt erachtete. Sie begründete dies mit den aktuellen Zahlen, der Bestätigung, dass sich die Bautätigkeit verlangsamt habe und die Planung vorsichtig sein dürfe (angefochtener Entscheid, S. 31).