Ausgehend von den prognostizierten Zahlen sowie der vorgesehenen Entwicklung (inkl. dem beabsichtigten weiteren Vermögensabbau beim Wasserwerk über die Benützungsgebühren) konnte zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht davon ausgegangen werden, dass "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" die Beschwerde vollumfänglich hätte gutgeheissen werden müssen, d.h. am Ende des Planungshorizonts (sowohl beim Wasserwerk als auch bei der Abwasserbeseitigung) mehr als zwei Jahresinvestitionen als Reserve vorhanden sein werden und das Kostendeckungsprinzip verletzt ist. Die Ansicht der Beschwerdeführerin kann insoweit nicht geteilt werden. Dem Umstand, dass die Beschwerdegegne-