Aus dem Wortlaut von § 31 Abs. 1 und § 32 Abs. 2 VRPG, wonach Verfah- rens- und Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt werden, wird deutlich, dass ein Abweichen von der Auferlegung der Kosten gemäss dem Unterliegerprinzip in begründeten Fällen möglich ist (Urteil des Bundesgerichts vom 7. August 2012 [1C_98/2012], Erw. 9.3; Verfügung des Verwaltungsgerichts WBE.2021.239 vom 19. August 2021, Erw. 2.1; Beschluss des Verwaltungsgerichts WBE.2012.253 vom 23. August 2012, Erw. 2.1).