Die Beschwerdegegnerin habe darauf verzichtet, das Urteil im Kostenpunkt anzufechten, woraus jedoch keine Anerkennung abgeleitet werden könne (vgl. Beschwerdeantwort, S. 12 f.). Hinzu komme, dass bereits zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bekannt gewesen sei, dass das Nettovermögen angesichts des Investitionsvolumens innert der Planperiode abgebaut werden sollte. Die Gebühren seien zum damaligen Zeitpunkt bereits reduziert worden. Der Vermögensabbau sei nicht die Reaktion auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin gewesen (Duplik, S. 10 f.). - 30 -