10.1.3. Die Beschwerdegegnerin erachtet die Einwände der Beschwerdeführerin als nicht stichhaltig. Für eine Korrektur des Kostenentscheids zulasten der Beschwerdegegnerin bestehe keine Veranlassung. Bei richtiger Betrachtung hätte die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin vielmehr überhaupt keine Verfahrenskosten auferlegen dürfen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Die Beschwerdegegnerin habe darauf verzichtet, das Urteil im Kostenpunkt anzufechten, woraus jedoch keine Anerkennung abgeleitet werden könne (vgl. Beschwerdeantwort, S. 12 f.).