Unabhängig vom Ausgang des Verfahrens hätte die Vorinstanz die gesamten Prozesskosten der Beschwerdegegnerin auferlegen müssen, weil diese mit ihrem Verhalten das gesamte Verfahren ausgelöst habe. Ausserdem sei der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von mindestens Fr. 20'000.00 zuzusprechen (Beschwerde, S. 16 f.; Replik, S. 16 f.).