10.1.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz übersehe, dass die Beschwerdegegnerin nicht "Mitverursacherin", sondern alleinige Verursacherin des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen sei. Gestützt auf die Rechnungen 2007 – 2016 sowie die massgebliche Finanzplanung im Zeitpunkt der Einreichung der Einsprache und der Beschwerde hätte diese mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vollumfänglich gutgeheissen werden müssen. Unabhängig vom Ausgang des Verfahrens hätte die Vorinstanz die gesamten Prozesskosten der Beschwerdegegnerin auferlegen müssen, weil diese mit ihrem Verhalten das gesamte Verfahren ausgelöst habe.