Es erscheine daher angemessen, die Verfahrenskosten zu halbieren. Nachdem die Beschwerdeführerin in der Sache fast vollständig unterliege, sei dieses Verhältnis nicht weiter zu ihren Gunsten zu verschieben. Parteikosten seien (unter Berücksichtigung der Verrechnungspraxis) keine zu ersetzen (vgl. angefochtener Entscheid, S. 42, 18 f.).