10. 10.1. 10.1.1. Umstritten ist schliesslich die Verlegung der vorinstanzlichen Verfahrensund Parteikosten. Nach Ansicht der Vorinstanz hat sich eine Gemeinde, welche die zu untersuchenden Zahlen erst während der Hängigkeit der Rechtsmittelverfahren wesentlich zu den eigenen Gunsten verändert hat, – unabhängig von der sachlichen Richtigkeit dieser nachträglichen Anpassungen – als Mitverursacherin des Verfahrens an den Kosten zu beteiligen, wenn das Rechtsmittel nicht von Anfang an als aussichtslos erschien. Diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt. Es erscheine daher angemessen, die Verfahrenskosten zu halbieren.