9. Die in der Beschwerde vorgebrachte Rüge, wonach unklar sei, ob die durch die Beschwerdeführerin zu zahlenden Anschlussgebühren in der Investitionsrechnung berücksichtigt worden seien (Beschwerde, S. 11 f.), ist schliesslich unbegründet. Die Anschlussbeiträge der Beschwerdeführerin wurden in den Jahren 2012 und 2016 verbucht (siehe Beschwerdeantwort, S. 8 f. inkl. Beschwerdeantwortbeilagen 3 und 4). Die Beschwerdeführerin hält in der Replik am Einwand denn auch nicht mehr fest (Replik, S. 12). - 29 -