Der Einwand der Ungleichbehandlung wäre allenfalls dann berechtigt, wenn die Anschlussgebühren der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die angeblich überhöhten künftigen Investitionen der Gemeinde erhöht worden wären. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass in Q. in Bezug auf den Betrachtungszeitraum die Kontinuität verletzt worden wäre. Eine Ungleichbehandlung der Beschwerdeführerin liegt nicht vor, die Höhe des Einkaufs ins bestehende Netz blieb bis zur hier umstrittenen Abgabeerhebung unverändert.