Es könne und dürfe nicht sein, dass die Beschwerdeführerin, welche sich mit Anschlussgebühren in ein bestehendes Netz einkaufe, zukünftige Investitionen in diesem Ausmass mitzufinanzieren habe. Ein solches Vorgehen verletze auch das Rechtsgleichheitsgebot (vgl. Beschwerde, S. 16; Replik, S. 16).