7. Die Beschwerdeführerin bringt vor, mit ihrer "Finanzplanung" verletze die Beschwerdegegnerin das Kostendeckungsprinzip auch dahingehend, dass keine ausgeglichene Rechnung angestrebt werde. Sollte die Planung tatsächlich zutreffen, werde die Beschwerdegegnerin sowohl die periodischen Verbrauchs- und Benutzungsgebühren als auch die einmaligen Beitragsund Anschlussgebühren umgehend erhöhen müssen. Es könne und dürfe nicht sein, dass die Beschwerdeführerin, welche sich mit Anschlussgebühren in ein bestehendes Netz einkaufe, zukünftige Investitionen in diesem Ausmass mitzufinanzieren habe.