II/6.2.2.2) – ergäbe sich in der Investitionsrechnung am Ende des Betrachtungshorizonts kein Vermögensstand, der die Grenze überschreiten würde, gemäss welcher von einer Verletzung des Kostendeckungsprinzips auszugehen wäre. Mit Blick auf das Kostendeckungsprinzip ist eine Kürzung der Abwasseranschlussgebühr somit nicht gerechtfertigt.