Würde man sich dennoch auf die Investitionsrechnung beschränken, so wäre festzuhalten, dass bei einer Nichtberücksichtigung der Betriebsrechnung (Ertragsüberschuss Fr. 169'000.00) eine Schuld von Fr. 3'035'000.00 resultierte. Ohne Korrekturen läge damit auch bei separater Betrachtung keine Verletzung des Kostendeckungsprinzips vor. Selbst unter Einbezug der in Betracht gezogenen rechnerischen Korrekturen – überschiessende Investitionserwartungen (Fr. 122'500.00; Erw. II/6.2.2.1) und unterschätzte Anschlussgebühreneinnahmen (Fr. 1'668'528.00; Erw. II/6.2.2.2)