Die von der Beschwerdegegnerin für die Erhaltung des Werts der Entwässerungsanlagen als Basis genommenen 1.25 % des Anlagewerts für die Investitionsplanung wurde von den vorinstanzlichen Fachrichtern als korrekt eingestuft (angefochtener Entscheid, S. 35), welche Beurteilung die - 27 - Beschwerdeführerin nicht bestreitet. Für eine anderweitige Einschätzung besteht kein Anlass.