II/5.2.2.3) – ergäbe sich in der Investitionsrechnung am Ende des Betrachtungshorizonts kein Vermögensstand, der die Grenze überschreiten würde, gemäss welcher von einer Verletzung des Kostendeckungsprinzips auszugehen wäre. Im Hinblick auf das Kostendeckungsprinzip rechtfertigt sich eine Kürzung der Wasseranschlussgebühr deshalb nicht. Dass die Beschwerdegegnerin während des laufenden Verfahrens die Zahlen mehrfach und markant zu ihren eigenen Gunsten verändert hat, rechtfertigt – wie in Erw. II/4.3 dargelegt – zwar keine Kürzung der Anschlussgebühr, das Verhalten wurde aber bei der Verlegung der vorinstanzlichen Kosten berücksichtigt (siehe dazu Erw. II/10).