Im vorliegenden Fall war dem bisher nicht so. Die Investitionsausgaben konnten über die Investitionseinnahmen (Anschlussgebühren) gedeckt werden, während mit den zu tiefen Benützungsgebühren vorhandenes Vermögen abgebaut wurde (vgl. Erw. II/5.1.1 und 5.1.2). In den kommenden Jahren wird sich dies jedoch ändern, die Investitionsausgaben werden voraussichtlich nicht mehr über die Anschlussgebühren gedeckt werden können, weshalb auch die getrennte Prüfung, d.h. ohne Berücksichtigung des zu erwartenden Defizits der Betriebsrechnung, vorzunehmen ist (angefochtener Entscheid, S. 31). - 24 -