5.2.3. Eine Verletzung des Kostendeckungsprinzips wird angenommen, wenn am Ende des Planungshorizonts Reserven von mehr als zwei Jahresinvestitionen vorhanden sind, für die bei realistischer Planung, die auch Unvorhergesehenes berücksichtigt, kein ausgewiesener Bedarf besteht (vgl. Erw. II/2.3.3). Im konkreten Fall liegt diese Grenze von zwei Jahresinvestitionen bei Fr. 2'216'666.00 (2 x Fr. 1'108'333.00; Erw. II/5.2.1).