Im Ergebnis erachtete sie daher eine hälftige (Teil-)Aufrechnung (nach den damaligen Zahlen: Fr. 1'200'000.00 statt Fr. 2'400'000.00) als gerechtfertigt (vgl. angefochtener Entscheid, S. 31). Angesichts der Gründe, welche gegen eine volle Aufrechnung sprechen, erscheint eine bloss hälftige Aufrechnung im konkreten Fall nachvollziehbar und vertretbar. Unter Berücksichtigung der aktualisierten Zahlen wäre somit höchstens eine (Teil-)Anrechnung von aufgerundet Fr. 1'070'000.00 gerechtfertigt (siehe dazu im Weiteren Erw. II/5.3.2).