Würde man von Einnahmen aus den Anschlussgebühren auf dem Stand der vergangenen Jahre ausgehen, so wären rund Fr. 2'138'532.00 aufzurechnen (Fr. 382'378.00 pro Jahr [siehe Erw. II/5.1.1] statt Fr. 204'167.00 pro Jahr). Die Vorinstanz erkannte jedoch zurecht, dass die aktuellen Zahlen, die Bestätigung, dass sich die Bautätigkeit verlangsamt und der Umstand, dass die Planung vorsichtig sein darf, eine volle Aufrechnung nicht rechtfertigen. Im Ergebnis erachtete sie daher eine hälftige (Teil-)Aufrechnung (nach den damaligen Zahlen: Fr. 1'200'000.00 statt Fr. 2'400'000.00) als gerechtfertigt (vgl. angefochtener Entscheid, S. 31).