Insbesondere sei sie nicht untätig geblieben, sondern habe sich die Basis für die Ersatzplanung geschaffen. Auf eine Korrektur der Position Leitungsersatz sei deshalb zu verzichten (zum Ganzen: angefochtener Entscheid, S. 27 f.). Vorliegend besteht kein Anlass, dies anders zu sehen. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den einlässlichen und differenzierten Erörterungen der Vorinstanz nicht konkret auseinander. Die Zuweisung von Er- satz- bzw. Erneuerungskosten in die Investitionsrechnung bzw. -planung wurde im Übrigen bereits in Erw. II/4.2 behandelt. Darauf kann verwiesen werden.