Unter Bezugnahme zum GWP 2012 (S. 40), zum Bericht der D. AG vom 26. September 2019 (S. 1), zu den Ergebnissen der vorinstanzlichen Verhandlung sowie zur eigenen (fachrichterlichen) Einschätzung beurteilte die Vorinstanz diesen Betrag als fachlich ausgewiesen. Der Betrag übersteige die Vorgaben der Fachverbände nicht, sondern liege über die ganze Planungsperiode gesehen unter deren Empfehlung. Die Beschwerdegegnerin sei mit der Umsetzung zwar in Verzug, habe dies aber plausibel begründet. Insbesondere sei sie nicht untätig geblieben, sondern habe sich die Basis für die Ersatzplanung geschaffen.