Fachlich als richtig anerkannte Investitionsvorhaben seien bei der Kostendeckungsprüfung zu berücksichtigen. Ob dann tatsächlich alles Geplante realisiert werde, sei vom Gericht nicht weiter zu untersuchen, da ihm sowohl die institutionelle wie auch die Fachkompetenz fehlten, um gegen den Willen einer Gemeinde sachlich eigentlich notwendige Investitionen durchsetzen zu können. Anzumerken sei im Übrigen, dass die Gemeinden betreffend die Realisierung der Planung – zumindest bei der Abwasserplanung – nicht völlig frei seien, da die im GEP enthaltenen Massnahmen als verbindlich gelten und unter der Aufsicht der Abteilung für Umwelt des BVU stehen würden. Einnahmeseitig könne vom Ge-