5.2.2. 5.2.2.1. Die Vorinstanz prüfte weiter, ob der Finanz- und der Investitionsplan Wasserwerk nachvollziehbar und plausibel ist. Sie wies darauf hin, dass sich die Plausibilitätsprüfung der Finanz- bzw. Investitionspläne auf die sachliche Notwendigkeit der angegebenen Projekte beschränke. Gingen die geplanten Investitionen nicht über die Empfehlungen der einschlägigen Fachverbände bzw. der darauf basierenden Berichte der Ingenieurbüros hinaus, würden sie vom Gericht grundsätzlich als fachlich ausgewiesen und damit als plausibel anerkannt. Fachlich als richtig anerkannte Investitionsvorhaben seien bei der Kostendeckungsprüfung zu berücksichtigen.