Es wird vielmehr (wie geplant) Vermögen abgebaut, zu dessen Entstehung die Benützungsgebühren beigetragen haben. Nichts auszusetzen ist im Übrigen am Umstand, dass die Spezialfinanzierung Wasserwerk vor der hier zu betrachtenden Periode eine ihr zustehende Schadenersatzzahlung erhalten hat. Eine Korrektur beim ausgewiesenen Vermögensstand ist daher nicht vorzunehmen (vgl. angefochtener Entscheid, S. 24; Vorakten, act. 141 f., 175). Insgesamt lässt sich somit festhalten, dass die Zahlen der Vergangenheit nicht auf überhöhte Wasseranschlussgebühren schliessen lassen.