5.1.2. Nach dem Dargelegten war die Investitionsrechnung im betrachteten Zeitraum 2008 – 2020 relativ ausgeglichen. Die Betriebsrechnung wies dagegen – mit Ausnahme der ersten beiden Jahre (2008 und 2009) – konstant Fehlbeträge aus. Nach Angaben der Beschwerdegegnerin sind diese Fehlbeträge aber beabsichtigt und sollen – wie die Vorinstanz unter Bezugnahme zu den Angaben der Beschwerdegegnerin richtig darlegte – vorausgehende überhöhte Gebühreneinnahmen ausgleichen. Eine Querfinanzierung der Betriebsrechnung über Anschlussgebühren findet nicht statt. Es wird vielmehr (wie geplant) Vermögen abgebaut, zu dessen Entstehung die Benützungsgebühren beigetragen haben.