Die Vorinstanz beurteilte die Einhaltung des Kostendeckungsprinzips auf der Basis der Gemeinderechnungen sowie der jüngsten genehmigten Finanzpläne, d.h. anhand der genehmigten Jahresrechnungen 2008 – 2019 und der Finanzpläne 2020 – 2031 (vgl. angefochtener Entscheid, S. 22). Inzwischen liegt für das Wasserwerk der nachgeführte Investitionsbzw. Finanzplan 2021 – 2032 vor (Beschwerdeantwortbeilage 2), für die Abwasserbeseitigung der Finanzplan 2021 – 2032 (Duplikbeilage 2). Herangezogen werden kann zudem die (genehmigte) Jahresrechnung 2020, welche von der Gemeindeversammlung am 18. Juni 2021 genehmigt wurde. - 19 -