Bei der Prüfung des Kostendeckungsprinzips ist somit auf die Jahresrechnungen, konkret die Investitions- und die Betriebsrechnungen der Spezialfinanzierungen, abzustellen. Ist der Saldostand auffällig, ist zusätzlich die künftige Entwicklung anhand der Investitions- und Finanzpläne zu betrachten. Die Vorinstanz beurteilte die Einhaltung des Kostendeckungsprinzips auf der Basis der Gemeinderechnungen sowie der jüngsten genehmigten Finanzpläne, d.h. anhand der genehmigten Jahresrechnungen 2008 – 2019 und der Finanzpläne 2020 – 2031 (vgl. angefochtener Entscheid, S. 22).