Diesen differenzierten und fundierten Überlegungen der Vorinstanz ist nichts entgegenzuhalten. Sie überzeugen und sind richtig. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den Erörterungen der Vorinstanz nicht substanziert auseinander und legt nicht dar, inwiefern sie falsch sein sollen. Die im konkreten Fall auffallenden Sprünge der Investitionen in den aufeinanderfolgenden Finanzplanungen werden später in Erw. II/5.2.2.2 näher betrachtet.