4.3. Die Beschwerdeführerin beanstandet, während des Verfahrens seien an der Investitionsplanung der beiden Spezialfinanzierungen erhebliche Anpassungen vorgenommen worden, welche im Widerspruch zu den langjährigen Erfahrungswerten stünden. Im angefochtenen Entscheid wurde diese bereits vor Vorinstanz eingebrachte Thematik an verschiedenen Stellen behandelt (vgl. angefochtener Entscheid, S. 17 ff., 26 ff., 36). Die Vorinstanz erörterte zunächst, es sei auf Sach- und Rechtslage im Entscheidzeitpunkt abzustellen; das SKE gehe von den aktuellsten, ihm bekannt gegebenen Zahlen aus. Im Rechnungswesen liege es in der Natur der Sache, dass die jeweils letzte Rechnung die "Richtigste" sei.