Kantone und Gemeinden sind bei der Ausgestaltung der Abgaberegelung für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der öffentlichen Abwasseranlagen (und Wasseranlagen) weitgehend frei (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_644/2009 vom 16. August 2010, Erw. 4.2), sie geniessen einen erheblichen Ermessensspielraum. Innerhalb dieses Spielraums kann es verschiedene Möglichkeiten geben zu bestimmen, mit welchen Einnahmen welche Ausgaben gedeckt werden sollen.